Abnahmebefund für Wärmepumpen zwingend erforderlich!

Aufstellung / Errichtung von Wärmepumpen Vorlage eines Abnahmebefunds erforderlich!

Die Aufstellung von Wärmepumpen, vor allem im Freien aufgestellte Luft-/Wasser-Wärmepumpen (wie z.B. Monoblock und gesplitteten Anlagen) sowie Luft-/Luft- Wärmepumpen, welche auch die Funktion eines Klimagerätes erfüllen (sogenannte Splitt-Klimaanlagen mit Heizfunktion), sind in letzter Zeit eine sehr häufige, klimafreundliche Wahl der Wärmeerzeugung für Zentralheizungsanlagen bzw. Kühlung geworden.

Die Aufstellung einer Wärmepumpe unterliegt nicht immer einer Anzeigepflicht nach der Tiroler Bauordnung, so ist jedoch die Vorlage eines Abnahmebefundes an die zuständige Behörde, (Gemeinde) vom Betreiber der Anlage zwingend zu übermitteln. (siehe u.a. Auszug aus dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz, TGHKG 2014)

Einen solchen Abnahmebefund (gemäß Anlage 10 TGHKV 2014 - siehe Anhang) hat die befugte Fachfirma, welche die Wärmepumpe etc. errichtet hat, vollständig auszufüllen und zu unterfertigen.

Auszug aus dem TGHKG 2013:

Gemäß § 11 Abs. 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz hat der Betreiber vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von

a)         Gasanlagen,

b)         Zentralheizungsanlagen,

c)         Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem     
            Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern,

d)         Anlagen zur Lagerung und Leitung fester Brennstoffe mit automatischer
            Beschickung sowie

e)         Heizgeräten

der Anlage die im § 11 Abs.2 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz genannten Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen.

Gemäß § 11b Abs. 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz hat der Betreiber vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Anlagen nach § 11 Abs.1 TGHKG eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren und eine weitere Ausfertigung der Behörde zu übermitteln.

 

Ing. Günter Rumetshofer

Bauamt Gemeinde Volders, 05.01.2024