Feuer im Alm- und Waldbereich und Meldepflichten
Feuer im Alm- und Waldbereich und Meldepflichten Bericht von DI Christian Schwaninger, Amt der Tiroler Landesregierung / Abteilung Waldschutz
Im letzten Jahr waren tirolweit eine Reihe von Wald- und Wiesenbrände durch
das Abbrennen von Schwendmaterial auf Almflächen bzw. Asthäufen im Wald
zu verzeichnen. Die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen führen zu
empfindlichen Verwaltungsstrafen, die teilweise enorm hohen Löschkosten
können unter bestimmten Umständen sogar bis zum wirtschaftlichen Ruin des
Verursachers von Waldbränden führen. Im Folgenden werden die wichtigsten
rechtlichen Bestimmungen und die Folgen der Missachtung dieser
Bestimmungen bzw. auf die möglichen Folgen für den Verursacher eines
Waldbrandes erläutert, sowie das Meldeformular für alle Zweckfeuer
vorgestellt.
Rechtliche Bestimmungen im Wald
Im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die
die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe, ist gemäß
Forstgesetz (BGBl. 440/1975 idgF) das Entzünden von Feuer durch unbefugte
Personen und der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen
verboten. Hiezu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden
Gegenständen, wie Zündhölzer oder Zigaretten.
Befugte Personen sind die Grundeigentümer, Forstorgane, Jagdschutzorgane und
Forstarbeiter sowie Personen die eine schriftliche Erlaubnis des Waldeigentümers
besitzen.
Das Abbrennen von Pflanzen und Pflanzenresten ist nur zulässig, wenn damit nicht
der Wald gefährdet, die Bodengüte beeinträchtigt oder die Gefahr eines
Waldbrandes herbeigeführt wird. Das beabsichtigte Anlegen solcher Feuer ist
spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde
zu melden. Die befugten Personen müssen mit größter Vorsicht vorgehen, das Feuer
ist zu beaufsichtigen und vor dem Verlassen sorgfältig zu löschen.
In Zeiten besonderer Brandgefahr kann die Behörde für besonders gefährdete
Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen
Gefährdungsbereich verbieten. Auch ein Betretungsverbot kann behördlich
ausgesprochen werden.
Bei der Behandlung von Schlagabraum (Äste, Pflanzenreste), müssen die
Zielsetzung des Bundesluftreinhaltegesetzes (siehe unten) entsprechend beachtet
werden.
Äste und sonstige Pflanzenreste dürfen daher im Wald nur dann verbrannt
werden, wenn sie nicht anders behandelt oder entsorgt werden können bzw.
wenn sich im Astmaterial Forstschädlinge in gefahrdrohender Weise
vermehren und die Schädlinge im speziellen Fall nur mittels Verbrennen
abgetötet werden können.
Rechtliche Bestimmungen außerhalb des Waldes
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Verbrennen von Material - außerhalb des
Waldes - in der freien Natur sind zuletzt im Jahr 2010 verschärft worden. Das
Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, (BGBl. I Nr. 77/2010) verpflichtet jedermann die
Luft bestmöglich rein zu halten. Das Verbrennen von (biogenen und nicht biogenen)
Materialien außerhalb von Anlagen ist demnach grundsätzlich verboten; nunmehr
müssen alle Materialien ganzjährig in die bestehende Infrastruktur für die
sachgerechte Behandlung und Verwertung (z.B. Sammelsysteme, Biotonne)
eingebracht werden. Nur für wenige Anlässe gibt es rechtlich normierte Ausnahmen
entweder direkt im Bundesluftreinhaltegesetz oder in der zugehörigen Verordnung
des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 12/2011 mit der Ausnahmen vom Verbot des
Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen wurden.
Diese Ausnahmen betreffen:
Brauchtumsfeuer = punktuelles Verbrennen pflanzlicher Materialien im Rahmen von
Brauchtumsveranstaltungen
pflanzliches Material auf Alm- und Weideflächen = punktuelles Verbrennen in
schwer zugänglichen alpinen Lagen von Schwendmaterial, oder Äste, Stöcke nach
Lawinenabgängen das nicht anderweitig entsorgt werden kann,
Bekämpfung Feuerbrand = punktuelles Verbrennen von Pflanzen und
Pflanzenteilen, das zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheit „Feuerbrand“ sowie zur
Verhinderung ihrer weiteren Ausbreitung unbedingt erforderlich ist,
das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes,
sonstige Feuer im Freien, wie Lager-und Grillfeuer oder Abflammen zur Zerstörung
von Schadorganismen oder Übungen / Ausbildungen der Feuerwehr und des
Bundesheeres.
In den erläuternden Bemerkungen zum Bundesluftreinhaltegesetz wird u.a.
sinngemäß ausgeführt:
Nur in Ausnahmefällen ist das Verbrennen in alpinen Lagen und auf Almen erlaubt,
nämlich nur dann, wenn die Lage schwer zugänglich ist. Als schwer zugänglich
werden solche Lagen definiert, die sich weiter als 50 m von Schlepper- und Traktorbefahrbarem Gelände entfernt befinden bzw. auch Geländeteile, die näher als 50 m
zu fahrbarem Gelände entfernt sind, wenn der Einsatz einer Seilwinde dort aus
geländetechnischen Gründen nicht durchführbar ist.
Ausschließlich bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen darf Schwendgut und
Schadholz von Lawinen nur in trockenem Zustand punktuell an einem Brandplatz
(zur Schonung der Grasnarbe) verbrannt werden.
In allen übrigen Fällen ist das Material abzutransportieren und gemäß den
abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten.
Zeit und Ort von Zweckfeuern sind in den meisten Anlassfällen der Gemeinde im
Vorhinein zu melden. Die rechtlich normierten Bestimmungen zur Anmeldung bzw.
Meldung von Feuer im Freien sind im Meldeformular, das bei den Gemeinden
aufliegt, beschrieben. Die Meldung einiger Zweckfeuer im Freien und das Abbrennen
von Schwendmaterial ist zwar gesetzlich nicht explizit normiert, aus präventiven
Gründen wird aber dringend ersucht, auch diese Feuer der Gemeinde und der
Landeswarnzentrale zu melden.
Außerdem ist dafür zu sorgen, dass das Feuer bis zum endgültigen Erlöschen durch
eine körperlich und geistig geeignete Person beaufsichtigt wird. Damit sich ein Feuer
nicht ausbreitet, ist das erforderliche Löschmaterial und Löschgerät in
ausreichender Anzahl und Menge bereitzuhalten (z. B. Nasslöscher, Eimer mit
Wasser). Die Brandstelle darf erst verlassen werden, wenn das Feuer vollkommen
erloschen ist bzw. gelöscht wurde.
Konsequenzen bei Missachtung der rechtlichen Bestimmungen
Übertretungen der forstrechtlichen Bestimmungen bezüglich dem Abbrennen von
Astmaterial und sonstigen Pflanzenresten werden mit einer Verwaltungsstrafe von
bis zu € 7.270,-bestraft.
Übertretungen des Bundesluftreinhaltegesetz werden, sofern die Tat nicht mit
gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 3 630 € bestraft.
Wesentlich gravierender als die Verwaltungsstrafen wiegen jedoch allfällige
strafrechtliche Konsequenzen bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit von
Menschen sowie jene Kosten, die möglicherweise auf einen Verursacher eines
Waldbrandes zukommen. Bei nachgewiesener Verursachung eines Waldbrandes
werden die Kosten der Brandbekämpfung, welche in den höheren Lagen immer mit
Hubschrauber durchgeführt werden, auf den Verursacher abgewälzt. Besteht eine
Haftpflichtversicherung, so übernimmt im besten Falle diese die Kosten. Unter
bestimmten Umständen (z.B. Vorsatz) wird die Haftpflichtversicherung jedoch mit
größter Wahrscheinlichkeit die übernommen Kosten wiederum auf den Verursacher
abwälzen. Wie die jüngere Vergangenheit gezeigt hat, entstehen bei Löschaktionen,
die über mehrere Tage andauern, Kosten in der Höhe von mehreren € 10.000,- bis
weit über € 100.000,- , die den wirtschaftlichen Ruin eines Brandverursachers
herbeiführen könnten.
Nach der Feuerpolizeiordnung sind u.a. generell zu unterlassen:
das Aufstellen von Feuerstätten im Freien, wenn dadurch eine Brandgefahr durch Flugbrand entstehen würde;
das Verbrennen von Sachen im Freien und das Absengen von Bodenflächen während der Nacht, bei starkem Wind, bei großer Trockenheit oder ohne entsprechende Überwachung und Nachkontrollen;
das Wegwerfen von glimmenden Rückständen, die Ablage von Glut, heißer Asche und
Schlacke, das Wegwerfen und Liegenlassen von Gläsern, Scherben und dergleichen an
Stellen, an denen dadurch auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Brandgefahr entstehen würde;
Der Bürgermeister hat Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die u.a. wegen unzureichender Löschwasserversorgung Menschen oder in größerem Umfang Sachen (z.B. Wald) in erhöhtem Ausmaß bedrohen, mit Bescheid oder durch Verordnung anzuordnen. Gemeint sind solche Maßnahmen die zur Verbesserung der Brandsicherheit und zur Erleichterung der Brandbekämpfung und der Durchführung von Rettungsarbeiten dienen, wenn diesen Interessen nicht durch andere Verwaltungsvorschriften hinreichend entsprochen wird. Bei Gefahr im Verzug kann der Bürgermeister als Behörde Maßnahmen, welche zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlich sind, auch ohne weiteres Verfahren anordnen.
Dazu zählt auch die Untersagung von geplanten Zweckfeuern!
Zusammenfassend wird daher bei der beabsichtigten Anlage eines Feuers im
Freien dringend angeraten, die gesetzlichen Bestimmungen des Forstgesetzes
und des Bundesluftreinhaltegesetzes sowie die bestehenden Meldepflichten
einzuhalten. Die Person welche das Feuer entzunden hat, ist auch für das
vollständige Ablöschen verantwortlich. Bei Verhältnissen, die das Ausbreiten
eines Brandes begünstigen, insbesondere bei trockener Witterung oder bei
windigen Verhältnissen z.B. bei Föhn oder bei stärkerer Thermik, ist gänzlich
vom Entzünden von Feuern in der freien Natur Abstand zu nehmen.