Gewerbeförderung

Die Gemeinde Volders fördert die Neuansiedelung von Betrieben im Gemeindegebiet.

Nachlass von Kommunalsteuer bei Betriebsneuansiedelung:

Unternehmern, die einen Betrieb neu gründen und ihren im Kommunalsteuergesetz 1993 gründenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, namentlich den Verpflichtungen nach § 11 nachkommen, wird eine Förderung in Höhe von 30 % der jährlich zu entrichtenden Kommunalsteuer gewährt. Diese Förderungsmaßnahme erstreckt sich nur auf einen Zeitraum von drei Jahren. Wird der geförderte Betrieb innerhalb von drei Jahren aufgelassen, so sind die bisher gewährten Förderungsmittel zurückzuzahlen.
Die Berechnung der Förderung erfolgt jeweils am Ende eines Jahres ab Beginn der Kommunalsteuerzahlungen. Der Förderungsbetrag wird auf dem betreffenden Abgabenkonto gut geschrieben.

Nachlass von Kommunalsteuer bei Beschäftigung von Lehrlingen:

Unternehmern, die Lehrlinge beschäftigen und ihren im Kommunalsteuergesetz 1993 gründenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, namentlich den Verpflichtungen nach § 11 nachkommen, wird eine Förderung in Höhe der auf die Lehrlingsentschädigung entfallenden Kommunalsteuer gewährt. Die im ersten Satz genannten Unternehmer haben, zu den auf den Tag des Beschlusses des Gemeinderates folgenden Fälligkeiten, die Kommunalsteuer ohne die auf die Lehrlingsentschädigung entfallende Kommunalsteuer zu entrichten.
In der Steuererklärung ist die Kommunalsteuer und die auf die Lehrlingsentschädigung entfallende (nicht entrichtete) Kommunalsteuer gesondert auszuweisen.