Grundsteuerermäßigung
Gemäß § 1 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987, LGBl. Nr. 64/1987 wird für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, die nicht nach dem Kriegsschäden-Steuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 30/1948, von der Grundsteuer befreit sind, eine Ermäßigung gewährt.
Die Befreiung wird auf die Dauer von zwanzig Jahren für Bauten gewährt, durch die Wohnungen mit höchstens 150 Quadratmeter Nutzfläche geschaffen werden, die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes bestimmt sind. Nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes bestimmt sind Wohnungen, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt sind.
Die Befreiung wird auf die Dauer von 15 Jahren für Bauten gewährt, die ständig gewerblichen Zwecken dienen.
Der Antrag auf Grundsteuerermäßigung kann im Gemeindeamt Volders, 1. Stock, nach Bezug des neuen Gebäudes eingebracht werden. Dem Antrag ist der Einheitswertbescheid des Finanzamtes Innsbruck, aus dem die Bewertung des fertiggestellten Gebäudes hervorgeht, beizuschließen.