Heizungs- und Klimaanlagendatenbank Tirol

Gemäß § 11 Abs. 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz (TGHKG 2013) hat der Betreiber vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von

a)            Gasanlagen,

b)            Zentralheizungsanlagen,

c)            Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern,

d)            Anlagen zur Lagerung und Leitung fester Brennstoffe mit automatischer
Beschickung sowie

e)            Heizgeräten

die im § 11 Abs.2 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz genannten Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen.

Gemäß § 35 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013) sind die Daten von Abnahmebefunden sowie von Prüf- und Inspektionsberichten entsprechender Anlagen verpflichtend in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank des Landes Tirol zu erfassen.

Gemäß § 11b Abs. 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz hat der Betreiber vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Anlagen nach § 11 Abs.1 TGHKG eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren und eine weitere Ausfertigung der Behörde zu übermitteln.

Nähe Infos unter: https://www.tirol.gv.at/bauen-wohnen/zentrale-baudienste/heizungs-und-klimaanlagendatenbank/