Photovoltaikanlagen - Änderung Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht

 

Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)

 

Änderung der Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht seit 01.09.2023 (TBO 2022)

 

Gemäß § 28 Abs. 3 lit. f, g und h der Tiroler Bauordnung 2022 bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige:

 

  • die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt;
  • die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen;
  • die Anbringung oder Änderung von freistehenden Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m², sofern der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist.

 

 

!ACHTUNG!

Gemäß § 44 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2022 ist die Fertigstellung von Photovoltaikanlagen nach § 28 Abs. 3 lit. f, g und h der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Die Anzeige hat den betreffenden Bauplatz zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Engpassleistung der Anlage in kW zu enthalten.

 

 

Bauamt Volders, September 2023